Satzung Stand: 26.01.2019
des Spielmannszuges Müschede
gegründet 1956
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Spielmannszug Müschede“.
2. Er hat seinen Sitz in Arnsberg – Müschede.
3. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Arnsberg eingetragen
und führt daher zu seinem Namen den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Marsch-und
Volksmusik.
2. Diesen Zweck verfolgt er durch:
a) Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
b) regelmäßige Übungsabende,
c) Veranstaltungen von Konzerten, Platzmusiken,
d) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
e) Teilnahme an Musikfesten und Freundschaftstreffen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
2. Mitglied (auch förderndes Mitglied) des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede
Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins
anerkennt und fördert. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Die Kündigung durch ein Mitglied ist mit Halbjahresfrist zum Ende eines
Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand
zu richten.
5. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem
Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel
vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Generalsversammlung nach Maßgabe dieser
Satzung offen.
Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem
Verein.
7. Aktives Mitglied ist, wer am Spielbetrieb gemäß § 2 Absatz 2 teilnimmt.
8. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen,
dort Anträge zu stellen und unter Beachtung des § 7 Absatz 4 abzustimmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Musik oder dem Verein besondere Verdienste
erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Vorsitzende die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können durch den Vorstand zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben zu den
musikalischen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand.
2. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten
nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile
bringen können.
3. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Generalversammlung
dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder
teilweise -auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
4. Wahlen werden offen durchgeführt, auf Antrag ist Geheimwahl möglich, soweit
es um die Wahl des 1. Vorsitzenden geht. Die Wahl ist von einem anderen Vorstandsmitglied
zu leiten. Wiederwahl ist zulässig.
5. Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten
muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Ehrenvorsitzende kann zu beratenden Zwecken zu den Sitzungen des
Vorstandes eingeladen werden.
§ 7 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel in den Monaten
Januar und März statt. Die Mitglieder sind vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen, öffentlich durch die örtliche Tagespresse und über die
Vereinshomepage zu laden.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe fordern.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. In der Generalversammlung hat nur jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
5. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das
Abstimmungsergebnis außer Betracht.
6. Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
und Umlagen,
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
g) Wahl des Kassenprüfers für je 2 Jahre im Wechsel,
h) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und
dem erweiterten Vorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26BGB gehören an:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 1. Kassenwart,
c) der Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese
nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten gemeinsam.
3. Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 2. Kassenwart,
d) der Tambourmajor,
e) der Jugendleiter.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, mit Maßgabe, dass bei
jeder Generalversammlung die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach
der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen
werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 80 % seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus,
so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
den kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist zulässig. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
können nicht das Amt eines Kassenwartes übernehmen. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
8. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand der Hilfe aller
Mitglieder bedienen, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Er kann
weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen beratend
teilnehmen dürfen.
§ 9 Vereinsmusikjugend und Jugendleiter
1. Vereinsmusikjugend ist die Gemeinschaft der Jugend und damit die Jugendorganisation des Vereins.
2. Der Jugendleiter wird von der Generalversammlung gewählt und vertritt die Jugendorganisation im Vorstand des Vereins.
§ 10 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung
Arnsberg übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein
anderer Spielmannszug im Stadtteil Müschede mit den gleichen Bestrebungen
und Zielen gegründet wird um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet,
so hat die Stadtverwaltung das Vermögen gemeinnützigen Zwecken an den
Stadtteil Müschede zuzuführen. Bei einer Auflösung ist in jedem Fall, vor der
Zuführung oder Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit
von 3/4 der sich an der Abstimmung beteiligten Mitgliedern beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§12 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der vorgenannten Personen aus dem Verein hinaus. Näheres zum
Datenschutz regelt die Datenschutzordnung. Der Vorstand ist ermächtigt, durch
Beschluss die Datenschutzordnung zu ändern, neuzufassen oder aufzuheben. Die
Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Generalversammlung, zu der dieser Antrag gestellt
ist, nur beraten werden. Falls in dieser Generalversammlung der Antrag auf Auflösung
eine Mehrheit nach dieser Satzung findet, ist eine weitere außerordentliche
Generalversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11 geforderten
Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
59757 Arnsberg – Müschede, den 26. Januar 2019